Wie funktioniert die Riester Rentenversicherung?

Die Riester-Rentenversicherung ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Die zulässigen Leistungen umfassen die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Die Beiträge werden während der Einzahlungsphase z.B. in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan, einen Fondssparplan, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einbezahlt. Unser Staat subventioniert diese Art der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt IX EStG) bzw. durch einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§§ 10a, 79 ff EStG). Dabei ist zu beachten, dass die Altersvorsorgezulagen nicht direkt in den Vertrag einfließen oder an den Beitragszahler gehen. Die Altersvorsorgezulage muss bei dem jeweiligen Anbieter beantragt werden.

Wer kann diese Zulagen für die Riester Rentenversicherung erhalten?

Den Anspruch auf die oben genannte Altersvorsorgezulage haben folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Kinder Erziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Bezieher von Krankengeld
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und Amtsträger.

Ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage haben Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen die nicht dauerhaft vom Partner getrennt leben und zu einem der folgenden Personenkreise gehören:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • freiwillig Versicherte,
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen,
  • Altersrentner
  • Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Um stets die volle Zulage zu erhalten, muss die gesamte jährliche Sparleistung (Eigenleistung plus Zulagen)
  • ab 2008 mindestens 4 %

Ihres Bruttoeinkommens betragen.

 

Zulagen je Erwachsenem pro Jahr:

  • ab 2008 – 154 Euro

Entwicklung der Zulagen je Kind pro Jahr:

  • ab 2008 – 185 Euro
  • für jedes ab 2008 geborene Kind – 300 Euro